Die Vorschriften dieses  Unterabschnitts  sind  auch  anzuwenden,  wenn  der
Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder  dem  Wesen
des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.


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